Schon zu Ihrer eigenen Sicherheit und die Ihrer Familie sollten Sie die Gasprüfung regelmäßig wiederholen lassen. Somit können Sie sicher sein, dass Ihre Gasanlage in ordnungsgemäßem Zustand ist. Denn austretendes Gas gefährdet die Gesundheit und kann zu Explosionen führen.
Im Bundesgesetzblatt wurde am 19. Juni 2024 die 56. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) veröffentlicht und damit der Prüfung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen nun eine eindeutige Rechtsgrundlage gegeben.
Die Verordnung sieht eine umfassende Neufassung der StVZO vor, die in §60 eine Prüfung für Flüssiggasanlagen in Wohnwagen und Reisemobilen vorschreibt.
Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen sind mit der Neuregelung ab dem 19. Juni 2025 verpflichtet, die Flüssiggasanlage ihres Fahrzeuge nach den Technischen Regeln des Arbeitsblatt G 607 prüfen zu lassen.
Dies betrifft die erstmalige Inbetriebnahme, einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung (Wiederholungsprüfung).
Gasanlagen in Bestandsfahrzeugen, für die eine Prüfung mittels Prüfblatt oder Prüfbuch nicht nachgewiesen werden kann, müssen bis zum Stichtag ebenfalls geprüft werden.
Die Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung und kann von geschulten Sachkundigen durchgeführt werden. Wir sind dazu befugt, diese Prüfung durchzuführen.
Neu für die Besitzer der betreffenden Fahrzeuge ist ebenfalls, dass bei Überschreitung der Prüffrist mit einem Bußgeld zwischen 15.- und 60.- Euro zu rechnen ist.
Kommt es zu einem Brand durch ein Gasgerät in Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil und greift der Brand auf andere Fahrzeuge oder Gebäude über, kann eine Versicherung bei nicht vorhandener Gasprüfung unter Umständen die Zahlung verweigern.
Viele Campingplätze oder Stellplätze fordern in ihren Bedingungen eine gültige Gasprüfung.
Der Campingplatzbetreiber darf den Nachweis einer erfolgreichen Gasprüfung verlangen und bei Fehlen den Zugang zum Campingplatz verwehren. Bei Dauercampern wird das häufig, auch im EU-Ausland, verlangt. Die Platzbetreiber haben dabei die Sicherheit aller Menschen auf dem Platz im Sinn.
Die Plakette für erfolgreiche Prüfung muss ebenso wie die Plakette der Hauptuntersuchung am Fahrzeug angebracht werden. Es gibt jedoch keine Regel, wo das zu erfolgen hat.
Für die erfolgreiche Prüfung benötigen Sie:
Prüfen Sie außerdem, ob der Druckminderer und Anschlussschlauch nicht älter als 10 Jahre sind. Die Prüfung unterliegt der europäischen Norm EN 1949 und EN 12864/13786. Demnach müssen Druckreglergeräte sowie nicht feste Anschlussleitungen spätestens 10 Jahre nach Herstellung ausgetauscht werden, unabhängig von deren Zustand.
- Prüfung der Halterung der Gasflaschen
- Prüfung der Lüftungsöffnung im Gaskasten
- Check, dass keine elektrischen Einrichtungen im Gaskasten sind
- Dichtheit der Gasanlage
- Prüfung der Sicherheitsventile
- Funktionsfähigkeit der Gasanlage
- Prüfung des Alters von Anschlussschlauch und Druckminderer
- Prüfung der einzelnen Gasgeräte sowie Sicherheitsventile auf korrekte Funktion (brennen alle Flammen, schalten die Ventile ab etc.)
- Prüfung der Abgasrohre
- Prüfung der Gasleitungen
Wir sind Sachkundige nach DVGW Arbeitsblatt G607. Daher sind wir berechtigt Gasprüfungen durchzuführen und die Plakette für eine bestandene Gasprüfung zu erteilen. Wir sind berechtigt Neuanlagen zu prüfen und Änderungen an Gasanlagen abzunehmen und im Prüfbuch alles korrekt zu protokollieren.
Bei uns kostet die Gasprüfung derzeit 42.- €. Gerne tauschen wir evtl. defekte Teile vor Ort gleich aus. Die Materialkosten und die Arbeitszeit für den Tausch wird gesondert berechnet. Sollten die Gasprüfung nicht mängelfrei sein und eine Nachprüfung erforderlich werden, berechnen wir für die Nachprüfung einen reduzierten Kostensatz in Höhe von 20.- €.
Auf Wunsch führen wir die Gasprüfung auch bei Ihnen zuhause oder auf Ihrem Campingplatz durch. Bitte fragen Sie uns nach unseren Anfahrtspauschalen.
Die Neudokumentation Ihrer Gasanlage wird nach Aufwand berechnet.
Die Gasprüfung muss spätestens alle 2 Jahre durchgeführt werden. Nach einer Änderung an der Gasanlage (Reparatur, Austausch eines Gerätes oder Einbau von zusätzlichen Geräten) muss die Gasprüfung ebenfalls durchgeführt und die Änderung im Prüfbuch dokumentiert werden.
Gerne können Sie per E-Mail oder telefonisch einen Termin mit uns vereinbaren.
Auszug aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von
1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach Maßgabe der Technischen Regel
Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.“ Josef-Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn prüfen zu lassen
1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
2. vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie
3. danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung
(Wiederholungsprüfung).
Die Frist für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats.
Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 1 sind
1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie
Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2. Fahrzeuge der Bundeswehr und
3. Fahrzeuge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit
Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der
Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
27. Juli 2021 geändert worden ist, als Arbeitsmittel verwendet werden, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14
Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung, zu den dort genannten
Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlagen des Anhanges
des Grundsatzes 310-003 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder
an Fahrzeugen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.* , Ausgabe Juni 2023 und nach Maßgabe
des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung
aufzuzeichnen und aufzubewahren.
(3) Die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren zu Antriebszwecken
haben die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel
verwendet werden und die nicht der wiederkehrenden Prüfung nach § 41a Absatz 6 unterliegen, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlage des Anhanges des Grundsatzes 310-004 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen
mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
e. V.** , Ausgabe 2023, und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer
4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Quelle: www.gesetze-im-internet.de 15.01.2025